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Bauvertrag: Widerrufsrecht für einzelne Gewerke durch Verbraucher

Fachinfos, Verbraucherrecht

Ein Verbraucherbauvertrag über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (§ 650i Abs.  1 BGB) setzt voraus, dass das Auftragsvolumen dem eines Vertrags über die Errichtung eines Neubaus gleichkommt sowie dass der Verbraucher grundsätzlich mit sämtlichen der von ihm geplanten Baumaßnahmen nur einen einzigen Unternehmer beauftragt hat.

Widerruft der Verbraucher einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkvertrag gemäß § 312g BGB, so steht dem Unternehmer für bereits erbrachte Leistungen nur unter den Voraussetzungen von § 357 Abs, 8 BGB Wertersatz zu; § 357d BGB ist nicht analog anwendbar.

Beruft sich ein Verbraucher auf den Ausschluss des Wertersatzes zugunsten des Unternehmers gemäß § 357 Ab. 8 BGB, so kann dies im Einzelfall treuwidrig sein (§ 242 BGB). Die Voraussetzungen eines solchen Einzelfalls sind vom Unternehmer darzulegen.

Aus der Urteitsbegründung: Da gerade in kleinen Handwerksbetrieben, die nicht über die finanziellen Mittel für eine umfassende Rechtsberatung verfügen, das Widerrufsrecht bei einem auf der Baustelle geschlossenen Bauvertrag häufig unbekannt ist und es mitunter auch als kontraintuitiv empfunden wird, erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass die wertersatzlose Rückabwicklung eines widerrufenen Bauvertrags zu einem treuwidrigen oder vielleicht sogar untragbaren Ergebnis führen kann. Diese Treuwidrigkeit ist durch den betroffenen Bauunternehmer aber darzulegen. Die Darlegung setzt zumindest voraus, dass der Unternehmer die Widerrufsbelehrung des Verbrauchers nur fahrlässig unterlassen hat, die ausgeführten Leistungen mangelfrei sind und vom Verbraucher genutzt werden sowie dass der beanspruchte Wertersatz sowohl aus Sicht des Verbrauchers wie eines objektiven Dritten nicht unangemessen ist.

KG, Urteil v. 16.11.2021, 21 U 41/21

15. Februar 2022/von Ulrike Fuldner
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