Baumängel/Verstöße gegen Brandschutzbestimmungen: Aufwendungen für Sanierung einer DG-Wohnung sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Nach der Rechtsprechung des BFH können zwar auch Aufwendungen für die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Gebäudes, das durch ein von dem Steuerpflichtigen nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt worden sei, im Rahmen des § Berücksichtigung finden. Voraussetzung hierfür ist, dass der betreffende Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung habe, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar sind, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind und die beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen. 33 EStG
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs (z. B. Wohngebäuden) stehen, können nach der BFH-Rechtsprechung außergewöhnliche Belastungen sein (Allerdings dürfen die Aufwendungen nicht der Beseitigung von Baumängeln dienen. Baumängel sind nach Ansicht des BFH, der der Senat folgt, keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine selbstgenutzte Wohnung betroffen ist und Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten nicht durchsetzbar sind.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.3.2021, 9 K 9147/19, rkr.