Hintergrund Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) den Basiszinssatz zum 1.1. und 1.7. eines Jahres und veröffentlicht seinen aktuellen Stand im Bundesanzeiger. Der Basiszinssatz dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen. Der Verzugszinssatz beträgt laut BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner ein Unternehmer, beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Leistungspflicht des Rechnungsschuldners gegenüber dem Rechnungsgläubiger nennt man Fälligkeit. Der Zeitpunkt der Zahlung wird meist vereinbart. Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Rechnungsschuldner nach Fälligkeit der Rechnungsforderung zu spät oder gar nicht bezahlt.
Beispiel: Ein bilanzierungspflichtiger Unternehmer hat einem Privatkunden Baumaterial über 10.000 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer geliefert und eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt und überreicht. Als Zahlungsdatum wird der 31.8.2011 vereinbart. Der Kunde bezahlt nicht und wird am 5.9.2011 nachweislich gemahnt unter Fristsetzung bis zum 14.9.2011. Zahlt der Kunde nicht, kann der Unternehmer ab dem 15.9.2011 (=Tag des Verzugsbeginns) Verzugszinsen in Höhe von 5,37 % jährlich aus dem Betrag von 11.900 € verlangen. Der Unternehmer muss für die Berechnung der angefallenen Zinsen den Zeitraum ab dem Tag der Fristsetzung bis zum Zahlungseingang ermitteln. Zahlt der Kunde z. B. am 25.9.2011 sind für dem Zeitraum vom 15.9.2011 bis einschließlich 25.9.2011 Zinsen fällig (= 11 Tage).
Zinsbetrag = 11.900 € x 5,37 % x 11 Tage
365 Tage
Der Kunde muss also 19,26 € Zinsen an den Unternehmer zahlen.
Hinweis: Bei der Soll-Besteuerung muss die Umsatzsteuer unabhängig davon, ob die Entgelte bereits vereinnahmt worden sind, an das Finanzamt abgeführt werden. In diesem Fall umfasst der Zinsschaden auch den Teil der abgeführten Mehrwertsteuer, d. h. bei der Zinsberechnung ist vom Brutto-Betrag auszugehen. Hat z. B. ein Rechtsanwalt eine Forderung gegen einen Mandanten, unterliegt er regelmäßig der Ist-Besteuerung, bei der die abzuführende Umsatzsteuer nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten berechnet wird. Hier entsteht dem Gläubiger kein Zinsschaden aus der Umsatzsteuer, weil ihm diese von der Finanzbehörde zinsfrei gestundet wird. Bei der Zinsberechnung ist also vom Netto-Betrag auszugehen.
Um Verzugszinsen und andere Verzugsfolgen zu vermeiden, muss der Geldbetrag vor Ablauf der Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers eingegangen sein.
Der Bundesgerichtshof hat in 2007 Folgendes zu den Anforderungen an eine Rechnung gegenüber einem Verbraucher entschieden: So kommt ein Verbraucher nicht in Verzug mit der Zahlung des Rechnungsbetrages, wenn in der Rechnung lediglich ein Zahlungsdatum genannt ist und nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass er automatisch in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bezahlt.
In der Praxis empfiehlt sich die Angabe eines konkreten Zahlungsdatums und eine Mahnung unmittelbar nach Ablauf des Zahlungsdatums mit kurzer Fristsetzung.
Quelle: Deutsche Bundesbank
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