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Außergewöhnliche Belastungen: Versicherungsleistungen reduzieren abziehbare Pflegekosten

Archiv 2007 - 2014

Hintergrund: Zu den steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Ein typisches Beispiel hierfür sind Krankheitskosten. Dazu zählen auch Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen.

Streitfall: Ein Pensionär war pflegebedürftig (Pflegestufe III) und lebte in einem Pflegeheim. Hierfür zahlte er im Jahr 2004 fast 100.000 €. Die Beihilfe und seine Krankenversicherung erstatteten ihm ca. 76.000 €. Darüber hinaus erhielt er aus einer privaten Pflegezusatzversicherung noch ein Pflegegeld von jährlich ca. 7.000 €.

Der Pensionär machte seine Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Er zog dabei die Erstattungen seitens der Beihilfe sowie der Krankenversicherung ab, nicht jedoch das Pflegegeld von ca. 7.000 €. Das Finanzamt rechnete hingegen alle Leistungen, also auch das Pflegegeld von ca. 7.000 €, an. Es berücksichtigte dann eine Pflegepauschale von 924 € sowie ca. 16.000 € Pflegekosten (100.000 € Pflegeaufwendungen nach Abzug aller Erstattungen seitens Beihilfe und Versicherungen sowie der Pflegepauschale). Der Pensionär vertrat die Auffassung, dass das Pflegegeld nicht abzuziehen sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage des Pensionärs mit der folgenden Begründung zurück:

Außergewöhnliche Belastungen liegen nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen endgültig getragen hat. Kostenerstattungen oder sonstige Vorteile, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner Belastung erhalten hat, sind somit abzuziehen. Denn insoweit ist der Steuerpflichtigen nicht mehr belastet. Der Steuerpflichtige kann daher nur den Betrag, der nach der Erstattung verbleibt, steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Anzurechnen sind aber nur die geldwerten Vorteile bzw. Zahlungen, die der Steuerpflichtige wegen seiner Belastung erhält. Hierzu zählen etwa Beihilfeleistungen, die die Krankheitskosten ersetzen, oder Zahlungen einer Krankenhaustagegeldversicherung, die die Krankenhauskosten ausgleichen.
Im Streitfall erfolgte die Zahlung der Pflegezusatzversicherung aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Pensionärs und war daher von seinen Aufwendungen abzuziehen. Denn das Pflegegeld, das die Pflegezusatzversicherung zahlte, sollte die „Pflegelücke“ abdecken, d. h. die Differenz zwischen den erwarteten tatsächlichen Pflegekosten und der gesetzlichen Grundsicherung. Das Pflegegeld gleicht also die durch die Pflegebedürftigkeit angefallenen Mehrkosten aus.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass der Steuerpflichtige nur insoweit außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, als er diese finanziell tatsächlich tragen muss. Versicherungsleistungen sind daher von den Aufwendungen abzuziehen und mindern die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherer verwendungsgebunden leistet oder nicht. Entscheidend ist, dass die Zahlungen infolge der Belastung – im Streitfall Pflegebedürftigkeit – erfolgen.
BFH, Beschluss v. 14.4.2011 – VI R 8/10

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

19. Juni 2011/von Ulrike Fuldner
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