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Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs

Fachinfos, Sonstiges Recht

Der Handelsvertreterausgleich ist nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis kündigt und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorliegt. Ob der Unternehmer dabei auch die formalen Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung einhält (hier: Wahrung angemessener Überlegungszeit), ist für den Handelsvertreterausgleich jedenfalls dann unerheblich, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses außer Streit ist.

Die Kündigung eines Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund muss nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des  § 626 Abs. 2 BGB erklärt werden. Vielmehr ist dem zur Kündigung Berechtigten eine angemessene Überlegungszeit zuzugestehen, deren Dauer sich nach den Gesamtumständen des jeweiligen Falles richtet. Sie ist regelmäßig kürzer als zwei Monate, denn ein zweimonatiges Zuwarten kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen angesehen werden, weil es darauf hindeutet, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung unzumutbar ist.

KG Berlin, Hinweisbeschluss v. 22.2.2021, 2 U 13/18

2. August 2021/von Ulrike Fuldner
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