Auskunftspflichten des GmbH-Geschäftsführers nach Abberufung
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 666 BGB i.V.m. §§ 675, 611 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach der Abberufung des Geschäftsführers und Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags fort.
Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach setzt nicht voraus, dass der Geschäftsherr die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Vielmehr genügt sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers zu kontrollieren. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Verpflichtung ohne Einschränkungen besteht. 666 BGB
Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB lediglich eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbstständige Nebenpflicht darstellt. Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht müssen sich stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und haben sich auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren.
Danach besteht auch die (nachvertragliche) Auskunftspflicht des Geschäftsführers nicht uneingeschränkt. Diese hängt vielmehr maßgeblich vom Informationsbedürfnis der Gesellschaft ab, bei einem vorbereitenden Auskunftsanspruch namentlich vom Aufklärungsbedürfnis zur Geltendmachung eventueller Hauptansprüche.
BGH, Beschluss v. 22.6.2021, II ZR 140/20