Hessisches FG, Urteil vom 08.07.2014 – 11 K 1432/11.
Fließen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs Ausgleichszahlungen, unterliegen diese Zahlungen beim Empfänger nicht der Einkommensteuer. Die Ausgleichzahlungen seien keiner Einkunftsart zuzuordnen . Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az.: X R 48/14).