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Ausgleichs- und Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters auch bei Beendigung seines Vertrags während der Probezeit

Fachinfos, Sonstiges Recht

Die vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung (§ 89b HGB) im Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrags ist auch anwendbar, wenn die Beendigung während der in diesem Vertrag festgelegten Probezeit eintritt.

EuGH, Urteil vom 19.04.2018 –  C-645/16

§ 89b HGB: Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

  • der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
  • die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

5. Mai 2018/von Ulrike Fuldner
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