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Ausgeschlossene Nachbesserung bei fehlerhaftem Tattoo

Archiv 2007 - 2014

OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2014 – I-12 U 151/13

1. Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die rechtfertigende Einwilligung des Auftraggebers bezieht sich auf eine technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung. (amtlicher Leitsatz)

2. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für den Auftraggeber mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu. (amtlicher Leitsatz)

3. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind deshalb eher als bei anderen Werken geeignet, eine Nachbesserungsverweigerung des Auftraggebers zu rechtfertigen. (amtlicher Leitsatz)

29. Mai 2014/von Ulrike Fuldner
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