Ausbildungsschule einer Lehramtsreferendarin als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. Dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb. Auch eine Ausbildungsstätte im Rahmen eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses kann den Charakter einer regelmäßigen Arbeitsstätte haben, wenn es sich um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt und der Arbeitnehmer diese dauerhaft, d.h. über einen längeren Zeitraum aufsucht.
Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht auswärts, sondern in einer dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG tätig gewesen. Denn die Klägerin hat die Grundschule B während ihres Ausbildungsverhältnisses im Rahmen des Referendariats für Lehramtsanwärter nicht nur gelegentlich, sondern wöchentlich an vier Tagen und deshalb mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht.
Der Umstand, dass die Zuweisung durch die Bezirksregierung bzw. das ZfsL geändert werden konnte sowie die Tatsache, dass die Zuweisung auf die Dauer des Referendariats beschränkt war, steht dem Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht entgegen.
Denn ein in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers beschäftigter Arbeitnehmer ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist.
Die Situation der Referendarin ist auch nicht mit einer vorübergehenden beamtenrechtlichen Abordnung vergleichbar.
Die Referendarin Klägerin hatte keine regelmäßige Arbeitsstätte im ZfsL A-Stadt und wurde dann von dort aus vorübergehend wechselnden Schulen im Wege der Abordnung zugewiesen. Vielmehr hat das ZfsL A-Stadt die Klägerin lediglich im Auftrag der Bezirksregierung A-Stadt für die gesamte Dauer des Referendariats der Grundschule B in C-Stadt zugewiesen.
Die Ausbildung in der Grundschule bildete auch den ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Referendarin.
Ein Arbeitnehmer kann bei einem Arbeitgeber nur eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. haben.
Ist der Arbeitnehmer in mehreren Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, muss der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles bestimmt werden. Dabei kommt es insbesondere darauf an, welcher Arbeitsstätte der Arbeitnehmer zugeordnet ist, welche Tätigkeiten er an den verschiedenen Arbeitsstätten ausübt und welches Gewicht diesen in Bezug auf die Gesamttätigkeit zukommt. Fehlt es an einem ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, so ist insgesamt von einer Auswärtstätigkeit auszugehen.
Nach diesen Grundsätzen ist der Senat der Auffassung, dass sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Referendarin in der Grundschule B in C-Stadt befunden hat. Das Referendariat entspricht nach Ansicht des Senates einem Ausbildungsverhältnis. Im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ausbildungsbetrieb den ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Auszubildenden darstellt. Die Ausbildungsschule entspricht im Streitfall dem Ausbildungsbetrieb, während die (theoretische) Ausbildung im ZfsL A-Stadt mit der Ausbildung in einer Berufsschule vergleichbar ist.
FG Münster, Urteil v. 20.4.2016, 7 K 2639/14 E