Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind bei der Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigen
Erzielt ein Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind bei der Kindergeldfestsetzung Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen. Dazu gehören her auch Aufwendungen für eine doppelte oder zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung. Nicht abziehbar sind Aufwendungen, die dazu dienen, die gesetzliche Mindestvorsorge für die Existenzsicherung zu überschreiten wie Beiträge für private Unfall-, Lebens-, Renten- und Krankenversicherungen.
BFH, Urteil vom 29.05.2008, Az. III R 33/06