Da im Streitfall nicht ersichtlich ist, dass die Kläger durch die Zahlung der Strafverteidigerkosten für Ihren Sohn Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu konnten, ist ein Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht möglich, was vom Finanzamt zutreffend erkannt wurde.
Die Kläger können die Kosten auch nicht als Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a EStG geltend machen, da diese Norm nur typische Unterhaltsaufwendungen (etwa Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, notwendige Versicherungen) betrifft und in § 33 Abs. 2 S.4 EStG die vorliegende Konstellation abschließend geregelt ist.
Hessisches FG, Urteil v. 11.3.2020, 9 K 1344/19
Hinweis: Es wurde Revision eingelegt, Az. beim BFH VI R 29/20