Aufwendungen für den Unterhalt eines Stiefkindes
Aufwendungen für den Unterhalt eines Stiefkindes, dem leiblichen Kind des Ehepartners, sind – sofern jemand Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat – weder als außergewöhnliche Belastung noch als Ehegattenunterhalt steuerlich berücksichtigungsfähig (FG Hamburg, Urteil v. 27.9.2011 – 3 K 229/10, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).