Hintergrund: Bisher haben die Finanzgerichte Aufwendungen für die Teilnahme an sportmedizinischen Fortbildungslehrgängen, die an bekannten Ferienorten zur Urlaubszeit stattfanden, nicht als Werbungskosten/Betriebsausgaben akzeptiert. Dies galt auch, wenn die Ärztekammer diese Fortbildungsmaßnahme zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmediziner“ anerkannt hat.
Streitfall: Ein Unfallarzt (Angestellter im Krankenhaus) nahm an einem Sportmedizin-Kurs am Gardasee teil. Sein Ziel war, es, sich damit für die Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ zu qualifizieren. Die Ärztekammer hat diese Fortbildungsmaßnahme für den Erwerb der Zusatzbezeichnung anerkannt.
Die Fortbildung begann am Sonntagnachmittag (Anreisetag) mit Referaten bis 20 Uhr. An den folgenden Wochentagen gab es immer von 8.00 bis 8.45 Uhr eine Einführung zur Prävention von Sportverletzungen. Von 9.15 bis 15.45 Uhr fand – mit eineinhalbstündiger Mittagspause – Theorie und Praxis in Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln etc. statt. Ab 16.15 Uhr standen dann weitere Referate auf dem Programm. Der Kurs endete am Samstag gegen 14 Uhr. Der Arzt erhielt eine Bescheinigung über 25 Stunden „Theorie der Leibesübungen“. Zudem wurde ihm die Weiterbildung in der Sportmedizin bescheinigt. Bei der praktischen Ausbildung (25 Stunden) hatte der Arzt die Sportart „Tennis“ gewählt.
Während das Finanzamt die Aufwendungen nicht als Werbungskosten akzeptierte, erkannte das Finanzgericht die Hälfte der Fortbildungsaufwendungen an.
Entscheidung: Der Auffassung des Finanzgerichts schloss sich nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) an, mit der folgenden Begründung:
Der berufliche Anlass für die Fortbildung lag vor.
* Der Lehrgang ließ kaum Freiräume für private Unternehmungen.
* Es ist sachgerecht, zumindest die anteiligen Kosten für die sportmedizinischen Veranstaltungen zu berücksichtigen.
* Die hälftige Aufteilung anhand der jeweils nachgewiesenen Stunden für die Theorie und Praxis ist angemessen.
* Es ist unbillig, alle Aufwendungen „zu streichen“, weil die Pflichtveranstaltungen zur Sport-Praxis mit der gewöhnlichen Ausübung von Freizeitsport in einem Urlaubsgebiet vergleichbar sind.
Hinweise: Der BFH hat es hier ausdrücklich offengelassen, ob die Finanzämter in vergleichbaren Fällen zwingend so entscheiden müssen. Allerdings argumentierte der BFH; dass Steuerzahlern der Abzug von Werbungskosten nicht allein mit der Begründung versagt werden darf, ihr Beruf erfordere Aufwendungen, die für andere Steuerpflichtige Privatausgaben sind. Angesichts der geänderten Rechsprechung des BFH zum Aufteilungsverbot spricht einiges dafür, dass künftig zumindest bei allen Fortbildungsmaßnahmen, die zu einer zusätzlichen Qualifikation führen, eine Aufteilung der Kosten stattfindet. Über den Aufteilungsmaßstab entscheidet aber immer der Einzelfall.
BFH, Urteil v. 21.4.2010 – VI R 66/04
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