Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
Ein Aufrechnungsverbot benachteiligt den Auftraggeber gem. entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen, wenn es in AGB des Werkunternehmers unterschiedslos auch diejenigen Ansprüche des Auftraggebers, die in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Werklohnforderung stehen (im Streitfall Aufrechnung gegen den Werklohnanspruch nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung) , umfasst.. Denn so würde der Auftraggeber gezwungen, für eine mangelhafte oder unfertige Leistung die volle Vergütung zu zahlen, obwohl ihm Gegenansprüche für Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten zustehen. 307 BGB
OLG Brandenburg, Urteil v. 11.11.2021, 12 U 79/21