Das Angebot von Zahlungsmitteln bei Buchung von Flugreisen, bei denen Kosten verlangt werden, die über diejenigen hinausgehen, die dem anbietenden Unternehmen selbst durch die Verwendung der Zahlungsmittel entstehen, verstößt gegen § 312a Abs. 4 Nr. BGB und ist deshalb unlauter gemäß § 3a UWG.
LG Aschaffenburg, Urteil v. 13.7.2016, 1 HK O 66/15