Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Publikumsgesellschaft ist
Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts) sind Ausgleichsansprüche der Gesellschafter nicht mehr als reine Ansprüche der Gesellschafter untereinander anzusehen, sondern als Sozialansprüche bzw. Sozialverbindlichkeiten der Gesellschaft. Gläubigerin des Anspruchs auf Nachschuss gemäß § 735 BGB ist die Gesellschaft. Dieser Anspruch umfasst auch den Ausgleich eines durch die Rückerstattung von Einlagen entstehenden Fehlbetrags (§ 733 Abs. 2, § 735 Satz 1 Fall 2 BGB). Solange der Gesellschaft noch ein Anspruch auf Nachschuss gemäß § 735 BGB zusteht, ist ihre Vollbeendigung nicht eingetreten. Sie besteht als Rechtssubjekt fort und wird vorbehaltlich einer anderweitigen gesellschaftsvertraglichen Regelung durch ihre Liquidatoren vertreten.
BGH, Urteil v. 27.10.2020, II ZR 150/19