Aufhebungsvertrag bei Ansprüchen aus dem AGG
1. Die Entschädigung nach § muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts hergeleiteten Rechte gewährleisten. Danach kommt ein Absehen von einer Entschädigung bzw. die Festsetzung einer Entschädigung auf „Null“ nicht in Betracht. AGG
2. Nach § 31 AGG kann von den Vorschriften des AGG nicht zuungunsten der geschützten Personen abgewichen werden. Danach verstoßen sämtliche Vereinbarungen gegen § 31 AGG, durch die Ansprüche aus dem AGG im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. § 31 AGG steht jedoch einer Vereinbarung über Ansprüche aus dem AGG im Nachhinein nicht entgegen.
Ein in einem Aufhebungsvertrag vereinbartes konstitutives negatives Schuldanerkenntnis, wonach sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten und erledigt sind, erfasst alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis haben. Ein (etwaiger) Anspruch auf Entschädigung nach wegen einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts hat seinen Ursprung im Arbeitsverhältnis. AGG
BAG, Urteil v. 28.10.2021, 8 AZR 371/20