Aufenthaltswechsel des Kindes während des Unterhaltsverfahrens
ZPO § ZPO § 51; BGB §§ BGB § 107, BGB § 177, BGB § 1629 BGB § 1629 Absatz II 2
1.
Wechselt ein minderjähriges Kind während des laufenden Unterhaltsverfahrens seinen ständigen Aufenthalt vom gem. § BGB § 1629 BGB § 1629 Absatz II 2 BGB bis zum Wechsel vertretungsbefugten Elternteil zu dem, der auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen wird, wird der Antrag auf Zahlung von Unterhalt rückwirkend unzulässig.
2.
Die Befugnis des vormals vertretungsberechtigten Elternteils zur Beauftragung eines Rechtsanwalts entfällt rückwirkend. Ebenso wie der vormalige gesetzliche Vertreter wird auch der Verfahrensbevollmächtigte Vertreter ohne Vertretungsmacht i. S. des § BGB § 177 BGB.
OLG Rostock, Beschl. v. 14. 1. 2012 – 10 UF 146/11