Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b UStG
Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD (BMF, chreiben v. 28.11.20219, IV A 4 – S 0316/19/10003:001)erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung (siehe auch § 146 Abs. Abs. 1 und 4 AO).
BMF, Schreiben v. 16.11.2021, III C 2 – S 7295/19/10001:001