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Auf Datenschutz-Grundverordnung gestützter gebundener Anspruch auf Akteneinsicht im Saarland während einer laufenden Betriebsprüfung auch für Zeiträume vor dem 25.5.2018

Fachinfos, Steuerrecht

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO, ABl. L 119 vom 4.5.2015, 1) ab 25.5.2018 besteht für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde. Dies gilt in zeitlicher Hinsicht auch, soweit personenbezogene Daten (noch immer) ab dem 25.5.2018 verarbeitet werden, und damit auch für Papierakten mit Informationen zu einer Zeit vor dem 25.5.2018 (im Streitfall: im Jahr 2015 von einem Gesellschafter einer GbR gestellter Antrag auf Akteneinsicht während einer bei der GbR im Saarland laufenden Außenprüfung). Soweit die Finanzverwaltung beim Akteneinsichtsrecht weiterhin von einem Ermessensanspruch ausgeht (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 12.1.2018, IV A 3 – S 0030/16/10004 – 07, BStBl I 2018 S. 185), widerspricht dies sowohl vorrangigem Unionsrecht als auch nationalem Recht.

FG des Saarlandes, Beschluss v. 3.4.2019, 2 K 1002/16, rkr.

16. September 2019/von Ulrike Fuldner
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