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Auch Richter dürfen während Strafverhandlung kein Handy für private Zwecke nutzen

Fachinfos, Sonstiges Recht

Das hat der Bundesgerichtshof am 17.6.2015 entschieden. Denn ein Richter müsse seine gesamte Aufmerksamkeit der Verhandlung widmen, begründete der BGH sein Urteil (2 StR 228/14).

Sachverhalt: Das Landgericht Frankfurt/Main hat zwei  Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten bzw. zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Gegen diese Verurteilung wendeten sich Verteidiger für  ihre Mandanten und stützen die Revision auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts  der Angeklagten.

Laut Revisionsvortrag hatten die Angeklagten in der Hauptverhandlung eine besitzende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da diese während der Vernehmung eines Zeugen über einen Zeitraum von 10 Minuten mehrfach ihr Mobiltelefon bedient habe. Die abgelehnte Richterin räumte die Nutzung ihres Mobiltelefons „als Arbeitsmittel“ ein, gab aber an, nur zwei Kurzmitteilungen versandt zu haben; einen zuvor eingegangen Anruf habe sie nicht angenommen. Die Befangenheitsgesuche richteten sich außerdem gegen den Vorsitzenden Richter, der das Verhalten der Beisitzerin bemerkt, aber nicht unterbunden habe. Das Landgericht hatte die Gesuche als unbegründet zurückgewiesen; insbesondere sei die beisitzende Richterin durch die Bedienung des Mobiltelefons nicht wesentlich in ihrer Aufmerksamkeit eingeschränkt gewesen. Die Angeklagten machen jeweils mit einer Verfahrensrüge geltend, die Zurückweisung der Gesuche sei zu Unrecht erfolgt.

Quelle: BGH – Hinweis auf Termin vom 17.6.2015 lt. Pressemitteilung Nr. 59/15 vom 15.4.2015, Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe.

18. Juni 2015/von Ulrike Fuldner
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