Auch Nachwuchsförderpreise können steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen
BFH 23.04.2009, VI R 39/08
Der einem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis kann zu Arbeitslohn führen und muss dementsprechend in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat
Quelle: www.otto-schmidt.de vom 17.6.2009