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Auch Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung sind nun steuerlich absetzbar

Archiv 2007 - 2014

Hintergrund: Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich absetzbar. Hierzu gehören nach der bisherigen Rechtsprechung auch Aufwendungen für eine sog. homologe künstliche Befruchtung, bei der der Samen des Ehemanns bzw. Lebensgefährten der Frau eingesetzt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Frau oder der Mann eingeschränkt zeugungsfähig ist.

Hingegen waren die Aufwendungen für eine sog. heterologe künstliche Befruchtung bislang nicht steuerlich absetzbar. Bei der heterologen Befruchtung wird der Samen eines (unbekannten) Spenders verwendet. Aus Sicht der Rechtsprechung lagen keine Krankheitskosten vor, weil der zeugungsunfähige Ehemann bzw. Lebensgefährte nicht behandelt wurde, sondern nur seine Ehefrau bzw. Lebensgefährtin, die aber zeugungsfähig und damit gesund war.

Streitfall: Der Kinderwunsch eines Ehepaares blieb aufgrund der inoperablen Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes unerfüllt. Die Eheleute entschieden sich daher für eine heterologe künstliche Befruchtung, so dass der Ehefrau der Samen eines anonymen Samenspenders eingesetzt wurde. Die Aufwendungen hierfür betrugen 21.345 €, die die Eheleute in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machten. Eine Erstattung durch die Krankenversicherung erfolgte nicht, weil diese nur homologe künstliche Befruchtungen unterstützte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die außergewöhnlichen Belastungen an und gab der Klage aus den folgenden Gründen statt:

* Zwar handelt es sich bei der heterologen Befruchtung nicht um eine klassische Krankenbehandlung, weil der zeugungsunfähige Ehemann nicht behandelt wird.
* Die heterologe künstliche Befruchtung dient aber dazu, die Folgen der Zeugungsunfähigkeit zu überwinden. Denn aufgrund dieser Befruchtung wird eine Schwangerschaft der Ehefrau ermöglicht. Eine medizinische Behandlung des inoperabel zeugungsunfähigen Ehemannes wäre hingegen sinnlos.
* Die Befruchtung wurde auch durch eine zur Ausübung der Heilkunde zugelassene Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt.

Hinweis: Der BFH hat damit seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Hiervon profitieren kinderlose Paare mit Kinderwunsch, die sich aufgrund der Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes für eine heterologe künstliche Befruchtung (mit Fremdsamen) entscheiden.

Für eine heterologe künstliche Befruchtung gilt damit nichts anderes als für andere medizinische Hilfsmittel, die ebenfalls nicht die Krankheit heilen, sondern nur deren Folgen mildern, und dennoch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, z. B. ein Blindencomputer, ein Treppenschräglift oder ein Rollstuhl.

Aufwendungen für eine homologe künstliche Befruchtung (mit Samen des Partners) bleiben auch weiterhin als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Hingegen werden die Kosten für eine Adoption oder für eine Leihmutter steuerlich nicht berücksichtigt.
BFH, Urteil v. 16.12.2010 – VI R 43/10

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

8. März 2011/von Ulrike Fuldner
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