Arbeitnehmer muss die Nutzung eines Dienstwagen nur für die tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern
Arbeitnehmer muss die Nutzung eines Dienstwagen nur für die tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern
Hintergrund: Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten, ist für jeden Kalendermonat Arbeitslohn in Höhe von 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen) anzusetzen. Wird der Dienstwagen zudem auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, sind für jeden Entfernungskilometer weitere 0,03 % des genannten Listenpreises pro Monat zu versteuern.
Streitfall: Ein Arbeitnehmer erhielt von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen, den er auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Im Jahr 2006 nutzte der Arbeitnehmer den Pkw für 94 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Finanzamt setzte zum einen für die Privatnutzung 1 % und zudem 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer wegen der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an; dabei unterstellte das Finanzamt, dass der Arbeitnehmer an jedem Werktag zur Arbeitsstätte gefahren ist. Den Einwand des Arbeitnehmers, tatsächlich habe er den Dienstwagen nur an 94 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, hielt das Finanzamt für unbeachtlich.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Arbeitnehmer recht. Der Zuschlag von 0,03 % für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hängt von den tatsächlich gefahrenen Entfernungskilometern ab. Der BFH begründete dies wie folgt:
* Der Zuschlag von 0,03 % für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Dienstwagen bezweckt einen Ausgleich für abziehbare, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. Die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer darf auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn dem Arbeitnehmer überhaupt keine Kosten für den Weg zur Arbeitsstätte entstehen, weil er hierfür z. B. einen Dienstwagen nutzt.
* Da die Entfernungspauschale aber nur berücksichtigt werden kann, wenn der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit tatsächlich zurückgelegt hat, kann der Zuschlag von 0,03 % auch nur dann als „Korrekturposten“ angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich mit dem Dienstwagen zur Arbeit gefahren ist.
Daher muss ermittelt werden, wie oft der Arbeitnehmer tatsächlich mit dem Dienstwagen zur Arbeit gefahren ist. Hiervon hängen dann die Entfernungspauschale (Werbungskosten) sowie die Höhe des Zuschlags von 0,03 % (als weiterer zu versteuernder Arbeitslohn) ab.
Hinweis: Der BFH setzt mit seinem aktuellen Urteil seine bisherige Rechtsprechung zur Berechnung des Zuschlags von 0,03 % fort, nach der die Höhe des Zuschlags von den tatsächlich durchgeführten Fahrten zur Arbeitsstätte abhängt. Das beklagte Finanzamt hatte die Rechtsprechung des BFH im Streitfall nicht angewandt. Der BFH sah sich daraufhin zu einer Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung gezwungen.
BFH, Urteil v. 22.9.2010 – VI R 57/09
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