LAG Köln 21.9.2009, 2 Sa 674/09
Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub nicht zwingend zur körperlichen Erholung nutzen, sondern dürfen auch im Geschäft ihres Ehegatten aushelfen. § 8 BUrlG verbietet zwar eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit. Hiermit sind aber nur Tätigkeiten gemeint, die der maximalen finanziellen Ausnutzung der Arbeitskraft dienen. Dies ist bei einer Mithilfe im Familienbetrieb, in einer Nebenerwerbslandwirtschaft oder in einer gemeinnützigen Organisation regelmäßig nicht der Fall.
Quelle: www.otto-schmidt.de vom 18.11.2009