Arbeitgeber trägt Risiko pandemiebedingter Betriebsschließung
Das LAG Düsseldorf hat der ArbeitnehmerinKlägerin die Vergütung für aufgrund der Corona-Pandemie ausgefallene Arbeitsstunden infolge der Schließung des Betriebes zugesprochen, da der Arbeitgeber das Betriebsrisiko für Ursachen trägt, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern.
Nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 BGB trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Dies sind Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern. Nach der bisherigen Rechtsprechung erfasst dies auch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. Um ein solches Ereignis handelt es sich bei der aktuellen Pandemie.
LAG Düsseldorf, Urteil v. 30.3.2021, 8 Sa 674/20
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf v. 30.3.2021 Hinweis: Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.