Arbeitgeber schuldet Bewerbern grundsätzlich keine Auskünfte über die Person des eingestellten Bewerbers
Aufgrund von Indizien für eine Diskriminierung trug eine abgelehnte Bewerberin vor, sie habe zumindest einen Anspruch auf Vorlage der Bewerbungsunterlagen des erfolgreichen Bewerbers, um ihre Klage damit näher begründen zu können.
Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg keinen Erfolg. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde jedoch die Revision zum BAG ausdrücklich zugelassen.
LArbG Hamburg,Urteil vom 9.11.2007, H 3 Sa 102/07