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Arbeitgeber muss Zeugnis-Erteilung nachweisen

Archiv 2007 - 2014

Hintergrund: Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (= einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (= qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Ohne ausdrückliches Verlangen muss der Arbeitgeber also kein qualifiziertes Zeugnis ausstellen. Wird dem Mitarbeiter gar kein Zeugnis oder nur ein einfaches Arbeitszeugnis ausgestellt, obwohl er ein qualifiziertes Zeugnis verlangt hat, kann der Mitarbeiter beim Arbeitsgericht auf Erteilung des Zeugnisses klagen.

Streitfall: Ein Arbeitgeber war verurteilt worden, einem Mitarbeiter ein Zeugnis auszustellen. Dem Mitarbeiter zufolge ging das Schriftstück aber nie bei ihm ein. Der Arbeitgeber selbst verwies darauf, er habe das Zeugnis zur Post gegeben und weigerte sich, ein neues Zeugnis auszustellen. Das Arbeitsgericht Koblenz verhängte dann gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld von 600 €. Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen das Zwangsgeld wurde vom Arbeitsgericht zurückgewiesen.

Entscheidung: Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied gegen den Arbeitgeber. Letzterer muss nachweisen, dass er einem Mitarbeiter ein Zeugnis erteilt hat.

Der Mitarbeiter hat einen Anspruch auf das Zeugnis.
Der Arbeitgeber muss das ihm Zumutbare tun, um diesen Anspruch zu erfüllen.
Geht das Zeugnis auf dem Postweg verloren, so muss der Arbeitgeber notfalls ein neues ausstellen und sichergehen, dass der Mitarbeiter das Schriftstück abholen kann.

Hinweis: Beanstandet der Arbeitnehmer den Inhalt des Zeugnisses, kann er beim Arbeitsgericht eine Klage auf Zeugnisberichtigung erheben. Ein Arbeitgeber, der nach einer Berichtigungsklage dem Arbeitnehmer ein „neues“ Zeugnis erteilen muss, darf die bisherige Verhaltensbeurteilung nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern. Hat der Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an dessen Inhalt gebunden, wenn er später ein Endzeugnis erteilt.

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 17.5.201 – 10 Ta 45/11,

Quelle: dpa

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

22. Mai 2011/von Ulrike Fuldner
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