Arbeitgeber darf Maskenpflicht anordnen
Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 mit Wirkung zum 11.5.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an.Der Kläger legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen.Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisierenjeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen.
Mit einem Antrag auf Erlasseiner einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung imRathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Der Antrag blieb erfolglos.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil v. 16.12.2020, 4 Ga 18/10
Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg 1/2021 v. 4.1.2021
Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.