Antrag auf Aufhebung eines außergerichtlich vereinbarten Wechselmodells bei gemeinsamer Sorge
Das Familiengericht darf den Antrag eines mit dem anderen Elternteil gemeinsam sorgeberechtigten Elternteils auf Regelung des Umgangs zwecks Aufkündigung eines bis dahin einvernehmlich gelebten, aber nicht titulierten Wechselmodells weder mangels Antragsbefugnis noch mit der Begründung als unzulässig zurückweisen, dass dieser „Antrag“ im Umgangsverfahren unstatthaft sei, weil er voraussetze, dass diesem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehe, das er allein im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens zugewiesen erhalten bekommen könne.
Saarländisches OLG, Beschluss v. 5.10.2020, 6 UF 122/20