Ansprüche des Handelsvertreters auf Provisionsabrechnung und Erteilung eines Buchauszugs
Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat.
Der Handelsvertreter ist, wenn der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.
BGH, Urteil v. 3.8.2017, VII ZR 32/17