Anspruchskürzung eines Versicherungsnehmers gegen seine Versicherung bei BAK von 0,54 Promille
(AG Düren, 15.08.2012, 44 C 76/12)
Der Versicherer ist nach dem VVG im Falle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zu einer der Schwere des Verschuldens entsprechenden Kürzung der Leistung berechtigt. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit unter Überschreitung des Grenzwertes von 1,1 Promille ist grundsätzlich von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Hierbei rechtfertigt sich regelmäßig eine Leistungskürzung um 100 %. Bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,54 Promille handelt es sich schon um einen erheblichen Grad der Alkoholisierung. In einem solchen Fall entspricht eine Kürzung des Leistungsanspruchs um 75 % der Schwere des Verschuldens.
Quelle: Jurion/Wolter-Kluwer-Verlag v. 7.11.2012