AG Recklinghausen, Urteil v. 27.1.2014, Az.: 56 C 98/13
Einem schwerbeinderten Mieter ist das Recht einzuräumen, den zusammengeklappten Rollator links neben der Hauseingangstür (vom Betreten des Hauses aus gesehen) abzustellen. Die dahingehende Verpflichtung der Vermieter , dieses Abstellen zu dulden, ergibt sich aus den Nebenpflichten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages. Zur Nebenpflicht des Vermieters gehört es auch, notwendige Maßnahmen, die der Mieter eingehen muss, insoweit zu dulden, als dadurch die Mietsache über den normalen Gebrauch hinaus genutzt wird. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Mieter gehbehindert ist, und nicht in der Lage ist, den Rollator vom Hauseingang aus in den 1. Stock zu tragen.