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Anspruch auf unbefristeten Titel über Kindesunterhalt

Fachinfos, Familienrecht

Ein minderjähriges Kind hat einen Anspruch auf die Errichtung eines unbefristeten Titels über zu zahlenden Kindesunterhalt, also eines Titels, der nicht auf die Zeit der Minderjährigkeit begrenzt ist.

Der Antragsteller hat gemäß § 1601 BGB einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Antragsgegner. Gemäß § 1612 a Abs. 1 Satz 1 BGB hat er ferner einen Anspruch darauf, den Unterhaltsanspruch als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts zu verlangen. Dem Verwandtenunterhalt ist eine Differenzierung zwischen dem Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder dem Grund nach fremd, vielmehr besteht zwischen dem Unterhalt des minderjährigen und des volljährigen Kindes Anspruchsidentität. Demzufolge ist der Anspruch des Kindes auch auf einen unbefristeten Unterhaltstitel gerichtet. Soweit § 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGB den Mindestunterhalt bis zur dritten Altersstufe regelt, widerspricht dies dem nicht. Aus § 244 FamFG ergibt sich gerade, dass diesen dynamisierten Kindesunterhaltstiteln der Einwand der Volljährigkeit nicht entgegengehalten werden kann. Diese gelten über das Alter der Volljährigkeit hinaus.

OLG Bamberg, Beschluss v. 14.5.2018, 2 UF 14/18

7. November 2018/von Ulrike Fuldner
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