Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setzt keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Es kommtnur darauf an, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt und allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes die Arbeit unterblieben ist. Der Arbeitgeber wird hierdurch auch nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet bekommt.
Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.9.2016, 9 Sa 917/16