Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei rechtswidriger Entlassung
Ein rechtswidrig entlassener Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für die Zeit zwischen Entlassung und Wiederaufnahme der Beschäftigung – auch wenn er keine Arbeitsleistung erbracht hat.
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs muss der Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers für die Beurteilung seiner Urlaubsansprüche einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichgestellt werden.
Falls das Arbeitsverhältnis beendet wurde, hat der Arbeirnehmer Anspruch auf eine Vergütung als Ersatz für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.
EuGH, Urteil v. 25.6.2020, C-762/18 und C-37/19