Mögliche Antragsteller einer Anrufungsauskunft (Beteiligte i.S.v. § 42e S. 1 EStG) sind der Arbeitgeber, der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte i.S.v. § und der Arbeitnehmer. Eine Anrufungauskunft können auch Personen beantragen, die nach Vorschriften außerhalb des EStG für Lohnsteuer haften, zB gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte i.S.d. 3a EStG§§ 34 und 35 AO. Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind.
BMF, Schreiben v. 12.12.2017 , IV C 5 – S 2388/14/10001
Hinweis:
Auf Anfrage eines Beteiligten muss das Betriebsstättenfinanzamt Auskunft geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
Der Anfragende (i.d.R. der Arbeitgeber) hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die Anwendung lohnsteuerrechtlicher Vorschriften.
Trifft die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft keine Entscheidung über den materiellen Einkommensteueranspruch, bedarf es keiner umfassenden gerichtlichen Kontrolle, welche lohn- und einkommensteuerlichen Folgen der Sachverhalt tatsächlich zeitigen wird.
Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.2.2017, 14 K 211/15