Wirksamkeit und Unanfechtbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen
BGH, Urteil v. 20.3.2013, XII ZR 72/11
Normenkette: BGB §§ BGB § 119, BGB § 313, BGB § 779, BGB § 1578b
Leitsätze:
1. Unterhaltsvereinbarungen, die auf der durch die Entscheidung des BVerfG vom BVERFG 25. 1. 2011 (NJW 2011, NJW Jahr 2011 Seite 836 = FamRZ 2011, FAMRZ Jahr 2011 Seite 437) beanstandeten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen (BGHZ 177, BGHZ Band 177 Seite 356 = NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 3213), sind weder nach § BGB § 779 BGB § 779 Absatz I BGB unwirksam noch nach §§ BGB § 119 ff. BGB anfechtbar. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Anpassung solcher Vereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; sie kann frühestens für solche Unterhaltszeiträume verlangt werden, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom BVERFG 25. 1. 2011 nachfolgen. (amtlicher Leitsatz)
3. In Fällen, in denen die nacheheliche Solidarität das wesentliche Billigkeitskriterium bei der Abwägung nach § BGB § 1578 b BGB darstellt, gewinnt die Ehedauer ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse; hieran hat die am 1. 3. 2013 in Kraft getretene Neufassung des § BGB § 1578 b BGB § 1578B Absatz I BGB nichts geändert. (amtlicher Leitsatz)