Anpassung einer Gütertrennungsvereinbarung
Gingen die Parteien bei Abschluss des Ehevertrages davon aus, dass die Ehefrau nach Geburt des Kindes wieder arbeitet und damit selbst für ihr Alter vorsorgen kann, ist der Ehevertrag nicht sittenwidrig, unerliegt aber bei Abweichung von der geplanten Entwicklung der Ausübungskontrolle des Gerichtes.
OLG Celle, Urteil v. 8.2.2008, 21 UF 197/07