Anpassung des AEAO an das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit Wirkung ab 1.1.2023
Die mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021, BGBl. 2021I, verbundene Reform der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts ist auf das Ziel ausgerichtet, im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung eine konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen orientierte Anwendungspraxis zu gestalten, die den Betroffenen im Wege der Unterstützung zur Ausübung seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit befähigt. 882
Das am 1.1.2023 in Kraft tretende Gesetz enthält dazu neben verschiedenen steuerverfahrensrechtlich relevanten Änderungen des BGB und des auch Änderungen des 53 ZPO§ 6 VwZG sowie des und des 2. Aus diesem Grund sind die Regelungen des Anwendungserlasses zur AO anzupassen oder zu ergänzen. 171 Abs. 11 S. 2 AO
BMF, Schreiben v. 18.5.2022, IV A 3 – S 0062/22/10005:001