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Anordnung einer Testamentsvollstreckung auf verschlossenem Briefumschlag bei Unwirksamkeit der sich im Umschlag befindlichen weiteren testamentarischen Verfügungen

Archiv 2007 - 2014

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 26.3.2010, 14 Wx 30/09

1. Bei der Feststellung, ob eine Urkunde mit Testierwillen errichtet wurde, handelt es sich um eine im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, die vom Tatrichter im Wege der Auslegung unter Heranziehung aller erheblichen – auch außerhalb der Urkunde – liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen ist. Die getroffenen Feststellungen der Tatsacheninstanzen können in der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden.

2. Entspricht die Form des Schriftstücks nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten, sind an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen.

3. Es bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, daß auf einem verschlossenen Briefumschlag befindliche handschriftliche Erklärungen, die mit der Überschrift „Testament“, einer Zeitangabe und einer Unterschrift versehen sind, nicht nur eine Bezeichnung des Umschlagsinhalts sein sollten, sondern im Bewusstsein einer rechtlich bedeutsamen Erklärung auf den Todesfall abgegeben wurden.

4. Unwirksamkeit oder Wegfall des die Verteilung des Nachlasses regelnden Testaments führen nicht ohne weiteres zur Gegenstandslosigkeit einer hierauf bezogenen formwirksamen testamentarischen Anordnung der Testamentsvollstreckung. Diese kann vielmehr nur gemäß den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten widerrufen werden.

27. September 2010/von Ulrike Fuldner
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