Anordnung des persönlichen Erscheinens bei einer GmbH als Partei
Handelt es sich bei der Partei, deren persönliches Erscheinen das Gericht nach § 141 Abs. 1 ZPO anordnet, um eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft, muss die nach § 141 Abs. 2 ZPO erforderliche Ladung in Person konkret zu benennender gesetzlicher Vertreter erfolgen, d.h. der oder die konkret zu benennenden gesetzlichen Vertreter – und nicht die juristische Person oder Handelsgesellschaft – müssen der Adressat der Ladung sein (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2013 – 18 W 10/13).
Eine Adressierung der Ladung an „(… [Name der juristischen Person oder Handelsgesellschaft]), vertreten durch …)“ genügt den vorstehend beschriebenen Anforderungen nicht.
OLG Hamm v. 3.3.2016 – 4 W 127/14