Ein Unternehmen vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Das Vertriebsunternehmen bietet anderen Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die vom Vertriebsunternehmen gestellten Anforderungen an eine „akzeptable Werbung“ erfüllt und die Unternehmen das Vertriebsunternehmen am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt das Vertriebsunternehmen für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.
Das Angebot des Werbeblockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Das Vertriebsunternehmen verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet.
BGH, Urteil v. 19.4.2018, I ZR 154/16