Anforderungen an Regelung des begleiteten Umgangs
Der Umgangspfleger ist gem. § 1684 Absatz III 4 BGB berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Umgangsmodalitäten, insbesondere über den Ort des Umgangs, den Ort der Übergabe und erforderliche Nachholtermine zu entscheiden. Das schließt jedoch nicht die Befugnis ein, auch über seinen Umfang, insbesondere die Häufigkeit und die Dauer der Umgangskontakte zu entscheiden. Diese Aufgabe obliegt gem.§ 1684 Absatz III 1 BGB ausschließlich dem Gericht. Es muss daher den Umgang abschließend regeln und darf diese Aufgabe insbesondere nicht ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten legen, soweit das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich eröffnet.
OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2014 – II-2 UF 51/14