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Anforderungen an Nachweis des Arbeitgebers für Abführen von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag

Arbeitsrecht, Fachinfos

1. Ein Arbeitgeber kann im Hinblick auf § 286 Absatz 1 ZPO den Nachweis, dass die auf eine gezahlte Abfindung entfallene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt abgeführt wurden, ohne Weiteres dadurch führen, dass er die entsprechende Gehaltsabrechnung, des betreffenden Arbeitnehmers, das monatliche Lohnjournal für alle Arbeitnehmer in geschwärzter Fassung (bis auf die Angaben zum betreffenden Arbeitnehmer), das Protokoll der elektronischen Lohnsteueranmeldung einschließlich des Transfertickets an das Finanzamt, vorlegt. In diesem Falle kann sich der Arbeitgeber auf den sog. besonderen Erfüllungseinwand im Sinne der Rechtsprechung des 5. Senats des BAG berufen (vgl. BAG, Urteil vom 17. Oktober 2018 –  5 AZR 538/17).

2. Im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO muss der Nachweis der Erfüllung bzw. des (besonderen) Erfüllungseinwands nicht durch öffentliche Urkunden i.S.v. §  775 Nr. 4 ZPO erbracht werden, da diese Regelung nur bei der einstweiligen Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsorgan gilt. Im Rahmen der materiell-rechtlichen Vollstreckungsabwehrklage reicht der Nachweis i.S.v.  § 286 Abs. 1 ZPO aus.

LAG Köln, Urteil v. 8.5.2020, 4 Sa 324/19

17. März 2021/von Ulrike Fuldner
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