Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen
Ein Mieterhöhungsverlangen, das zur Begründung auf entsprechende Entgelte mindestens dreier vergleichbarer Wohnungen Bezug nimmt (§558a Abs.2 Nr.4 BGB), ist nicht allein deshalb formell unwirksam, weil es sich bei den Ver-gleichswohnungen um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum handelt.
BGH, Urteil v. 18.12.2019, VIII ZR 236/18