Anforderungen an die Versicherung der GmbH-Geschäftsführer über die erfolgte Einlageleistung
Hinter der Formulierung („endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer“) verbirgt sich richtigerweise allein die Feststellung, dass die Mindesteinlageverpflichtung eines jeden Gesellschafters aus dessen Vermögen endgültig ausgeschieden und ebenso endgültig in das Vermögen der GmbH übergegangen ist. Die Regelung zielt somit auf die Mittelaufbringung, nicht auf die Mittelerhaltung. Die Geschäftsführung kann und darf die erhaltenen Mittel schon vor Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung für Zwecke der Gesellschaft verwenden. Denn weil bei der Kapitalerhöhung die Einlage – anders als bei der Gründung – an die bereits bestehende Gesellschaft geleistet wird und es deswegen besonderer Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufbringung des Stammkapitals nicht bedarf, muss die Gesellschaft die erhaltenen Mittel weder so einsetzen, dass der Gesellschaft ein dem aufgewandten Betrag entsprechendes Aktivum zufließt, noch muss der Erhöhungsbetrag im Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung noch durch das Reinvermögen der Gesellschaft gedeckt sein.
OLG Jena, Beschluss v. 13.10.2020, 2 W 340/20