Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs
Die Leistungsbeschreibung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.
BFH-Urteil vom 8.10.2008, V R 59/07