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Anerkennung von Unterhaltszahlungen in voller Höhe oder nur zeitanteilig für den nach der Zahlung verbliebenen Teil des Kalenderjahres

Fachinfos, Steuerrecht

Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung steht einer Berücksichtigung einer für das nächste Kalenderjahr geleisteten Unterhaltszahlung im Jahr der Zahlung nicht entgegen- Änderung der Rechtsprechung –

Der im Dezember 2010 überwiesene Betrag stand dem Schwiegervater des Steuerpflichtigen  tatsächlich zur Deckung seines Lebensbedarfs im Folgejahr zur Verfügung. Unterhalt ist grundsätzlich als Geldrente und im Voraus zu leisten (vgl. § 1612 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB). Die gesetzliche Bestimmung der monatlichen Zahlungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht auch für einen längeren Zeitraum, wie im Streitfall für die Zeit bis einschließlich April 2011, eine Unterhaltszahlung leisten kann.  

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung).

Bei Unterhaltszahlungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz EStG, dass die Aufwendungen nur abgezogen werden können, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Der Höchstbetrag von 8.004 € mindert sich danach bei Aufwendungen für den Unterhalt von in Brasilien lebenden unterhaltsberechtigten Personen auf 1/2, also auf 4.002 € pro unterhaltener Person . Nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG darf die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen.

Der Steuerpflichtige hat die Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltszahlungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG nachzuweisen, und zwar neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers insbesondere auch die tatsächlichen Zahlungen. Gemäß § 90 Abs. 2 AO sind bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger die Beteiligten in besonderem Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Die in der Verwaltungsregelung  aufgestellten Kriterien konkretisieren den Rechtsbegriff der „erforderlichen Beweismittel“ zwar zutreffend, jedoch nicht abschließend . Zuzulassen sind regelmäßig nur sichere und leicht nachprüfbare – soweit möglich inländische – Beweismittel .

Insbesondere müssen Bedürftigkeitsbescheinigungen erwachsener Unterhaltsempfänger detaillierte Angaben über vor dem Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte enthalten. Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Überprüfbarkeit eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts sind umfassende Angaben dazu unerlässlich. Grundsätzlich ist es zumutbar, vollständig ausgefüllte Bescheinigungen vorzulegen (.

c) Die Erfüllung der Pflichten zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln muss allerdings möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein. So können etwa in Fällen eines Bürgerkrieges Beweiserleichterungen hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen in Betracht kommen.

Unterhaltsleistungen können nach der Rechtsprechung des BFH nur insoweit abgezogen werden, als hierdurch der Lebensbedarf des Empfängers im Kalenderjahr der Zahlung sichergestellt werden soll.

Das Ende des Kalenderjahres stellt jedoch keine starre Grenze für die berücksichtigungsfähigen Unterhaltszeiträume dar.

Soweit Aufwendungen des Streitjahres mit dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf auch des folgenden Jahres zu befriedigen, können sie nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der Besteuerung des Streitjahres (aber auch des folgenden Jahres) nicht berücksichtigt werden; denn § 33a Abs. 1 EStG liege der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung zugrunde.

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

FG Nürnberg, Urteil v. 13.7.2016, 5 K 19/16

17. Oktober 2016/von Ulrike Fuldner
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